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Telemediengesetz
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Webcode dieser Medinfo-Rubrik lautet: 1803r
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Deutsche Ärztezeitung 26.09.2017 04:26:00 Das geänderte Telemediengesetz soll Praxen ... Deutsches Ärzteblatt 21.01.2013 16:16:00 Hamburg – Knapp die Hälfte (47,5 Prozent) der ... Deutsches Ärzteblatt 28.09.2010 15:04:00 Magdeburg – Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ÄKSA) ... Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) ergeben. Im Einzelfall bestehen möglicherweise weiter-gehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen...
Erreichbarkeitsprüfung: 07.05.2021 OK - defekten Link melden
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG)... (20 seitige PDF-Datei)
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 OK - defekten Link melden
Die Neuregelung hat dies jetzt unnötig verkompliziert. Werfen wir zunächst einen Blick auf § 5 TMG, der § 6 TDG ersetzt. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich im Vergleich zur früheren Regelung eingeschränkt und festgelegt, dass nur noch Telemedien, die mit dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit, also in der Regel gegen Entgelt, ...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 OK - defekten Link melden
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff)...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 Fehler! - defekten Link melden
Seit dem 1.März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG) zur Regelung der rechtlichen Anforderungen an Internetauftritte von Ärzten und Arztpraxen. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) wurden vollständig ersetzt. Inhaltlich sind ...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 Fehler! - defekten Link melden
Für den Arzt, der eine Praxis-Homepage betreibt, bleibt es wie nach der bislang geltenden Regelung in § 6 Teledienstgesetz (TDG) bei der Impressumspflicht. Diese ist nunmehr in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt und der Einfachheit halber... (2 seitiges PDF-Dokument)
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 Fehler! - defekten Link melden
Eine Impressumspflicht für Webseiten gibt es bereits seit 1997. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. 2001 wurde die Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich bußgeldbewehrt. Sowohl das Teledienstegesetz ...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 Fehler! - defekten Link melden
Der neue Begriff der Telemedien, Haftungsregelungen, Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit, Auskunftsansprüche von Behörden und Verletzten, datenschutzrechtliche Pflichten,...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 OK - defekten Link melden
Was ist zulässig, was nicht? Auf der Startseite, auf Folgeseiten, was ist gar nicht zulässig...
Erreichbarkeitsprüfung: 29.12.2020 Fehler! - defekten Link melden
Synonyme im weiteren Sinne: TMG; TDG; Seite zuletzt geändert am: 26.09.2017 |
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